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Böse Fallstricke beim Online-Kauf: Dropshipping einfach erklärt und warum der Kunde doch am längeren Hebel sitzt

Der heutige Artikel bezieht sich auf die beiden bereits veröffentlichten und in der Fußzeile noch einmal verlinkten Artikel über den vergeblichen Kauf eines als lagernd deklarierten Artikels und die darauf folgenden Hürden für den Kunden, die eigentlich gar keine sein dürften, weil hier der Ablauf gesetzlich sehr eindeutig geregelt ist. Da aber die meisten Kunden das Geschäftsmodell hinter solchen Shops wie z.B. Galaxus, Media Markt oder auch Cyberport, Mindfactory & Co. (die Aufzählung wäre endlos)  nicht kennen, habe ich mich noch einmal hingesetzt, und die wichtigsten Lehren und Informationen für Euch nach anwaltlicher Beratung zusammengefasst. Es ist wichtig zu wissen, dass dies keine Rechtsauskunft ist, da ich diese weder erbringen kann noch darf. Es ist lediglich eine Aufzählung von Regelungen und Fakten, anhand derer sich jeder selbst ein Bild machen kann. Dabei ist es für den Kunden unerheblich, wie hoch der Anteil selbst gehandelter Ware und der aus dem sogenannten Dropshipping beim jeweiligen Händler ist.

Was bitte ist Dropshipping?

Dropshipping, auch als Direktversand, Streckenhandel oder Fulfillment bekannt, ist ein wachsendes Geschäftsmodell im Online-Handel. Hierbei wird die Ware nicht vom Online-Verkäufer selbst, sondern direkt vom Lieferanten oder Hersteller im Auftrag des Online-Verkäufers an den Endkunden gesendet. Wenn ein Kunde in einem solchen Webshop bestellt, gibt der Webshop-Betreiber die Bestellung an seinen Lieferanten weiter. Dieser lagert, verpackt und sendet die Ware direkt an den Kunden, ohne dass der Online-Händler jemals physischen Kontakt mit der Ware hat. Der Händler hat entweder sein Geschäftsmoell komplett aufs Dropshipping aufgebaut oder er nutzt dieses nur, um risikolos neue Geschäftsfelder zu den bereits bestehenden zu erschließen, bzw. um auch Produkte von Herstellern im Direktverkauf anbieten zu könnn.

Für den Käufer ändert sich nichts: Er kauft wie gewohnt im Online-Shop, schließt den Vertrag mit dem Online-Händler ab und erhält die Ware. Dass die Lieferung von einem anderen Unternehmen und nicht vom Webshop selbst stammt, ist für den Käufer meist nicht erkennbar. Im Grunde ist Dropshipping ein Logistik-Service des zuständigen Lieferanten. Jedoch kann die Trennung von Verkauf und Versand zwischen Online-Händler und Lieferant rechtliche Herausforderungen mit sich bringen, so wie in meinem Fall. Aber das Wichtigste für den Kunden ist:

Beim Dropshipping schließt der Händler direkt Kaufverträge mit den Endkunden ab und geht gleichzeitig vertragliche Bindungen mit dem Lieferanten ein. Der Dropshipping-Händler haftet gegenüber dem Käufer vollständig und kann nur intern gegenüber dem Lieferanten Ansprüche geltend machen, falls dieser Fehler macht.

Pflichten der Online-Händler und nachgeschalteten Lieferanten bzw. Hersteller

Webshop-Betreiber profitieren beim Dropshipping von einer reduzierten Kapitalbindung, da sie die Ware nicht im Voraus kaufen müssen. Erst wenn ein Kunde im Webshop bestellt, wird die Ware vom Lieferanten erworben. Dies spart Lagerkosten und den Aufwand für den Versand. Zudem können Online-Händler ihr Sortiment leichter erweitern, da das Risiko von unverkauften Artikeln minimiert wird. Online-Händler verlieren allerdings damit auch einen nicht unerheblichen Teil der Kontrolle über ihr Geschäft, insbesondere hinsichtlich der Qualität und des Versands der Ware. Die Gewinnspannen können schrumpfen, da der Lieferant für seine Dienstleistungen bezahlt werden muss. Retouren können kompliziert sein, es sei denn, es gibt eine spezielle Vereinbarung mit dem Lieferanten (dazu gleich mehr). Trotzdem müssen Händler eine eigene, wenn auch kleinere, Versandabteilung haben. Ok, das sollten sie zumindest. 

Dies alles erfordert ein duales vertragliches System. Ein kritischer Punkt für den Händler ist somit der Vertrag mit dem Dropshipping-Partner. Dieser sollte sowohl Lager- als auch Liefermodalitäten berücksichtigen und typische Risiken abdecken. Ein Problem kann auch sein, dass der Dropshipping-Partner im Ausland ansässig ist, vielleicht sogar außerhalb der EU. Dies wirft Fragen bezüglich der Rechtsordnung und der Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall auf. Obwohl dem Händler Rückgriffsansprüche gegen den Dropshipping-Partner zustehen, kann deren Durchsetzung, insbesondere bei Verträgen mit Unternehmen außerhalb der EU, kompliziert sein. Doch das ist das alleinige Problem des Online-Händlers.

Online-Händler, die im Dropshipping-Modell arbeiten und Produkte direkt über Lieferanten an Kunden versenden, können je nach Modellgestaltung umfangreichen zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sich aus dem harmonisierten Gemeinschaftsrecht ergeben. Besonders relevant sind hier die Anforderungen des Verpackungs-, Produktsicherheitsrechts sowie spezifische Rechtsvorschriften für bestimmte Produktkategorien wie z.B. in unserem Fall Elektrogeräte und Elektronik. Inwiefern Dropshipping-Händler direkt von diesen speziellen Vorschriften betroffen sind, hängt natürlich maßgeblich davon ab, ob die Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU stammen oder von Lieferanten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. Doch eine genauere Auflistung und Erklärung würde an dieser Stelle zu weit führen. Der Kunde muss nur wissen, das hier der Händler fast immer in der Pflicht ist.

Dropshipping ist auch datenschutzrechtlich relevant, da die vom Händler gesammelten Kundendaten für die Vertragsabwicklung an den Lieferanten weitergeleitet werden. Schließlich ist ja der Lieferant für die Zustellung der Bestellung zuständig. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Übermittlung von Kundendaten durch den Dropshipping-Händler an den Lieferanten in der Regel durch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO legitimiert. Dieser Artikel erlaubt Datenverarbeitungen, einschließlich deren Weitergabe, wenn sie exklusiv zur Vertragsabwicklung notwendig sind.

Um Dropshipping im Einklang mit dem Datenschutz durchzuführen, muss zudem gewährleistet sein, dass nur die für die Zustellung unbedingt erforderlichen Daten an den Lieferanten übermittelt werden. In der Regel sind dies nur der Vorname, der Nachname und die Lieferadresse. Für die Übermittlung weiterer Daten, wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, ist in der Regel eine separate datenschutzrechtliche Begründung erforderlich, und im Zweifelsfall ist die vorherige Zustimmung des Kunden notwendig, jedoch sind die  Händler nicht verpflichtet, Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit ihnen abzuschließen. Es ist jedoch unerlässlich, dass der Dropshipping-Händler gemäß Art. 13 DSGVO in seiner Datenschutzerklärung transparent über die Weitergabe von Kundendaten an den Lieferanten informiert. Manchmal hilft also bereits der Blick in die Datenschutzerklärung des Händlers, um festszustellen, ob der Händler Droppshipping nutzt oder ausschließlich selbst handelt.

 

Ein weiterer Aspekt sind verpackungsrechtliche Hürden und Vorschriften. Wenn ein Onlinehändler seine Produkte durch einen externen Dienstleister versenden lässt, ist in der Regel dieser Dienstleister für die Versandverpackung verantwortlich und muss sich entsprechend registrieren und am System beteiligen. Dies kann entweder ein Fulfillmentdienstleister, ein Produzent oder ein Großhändler sein, der im Dropshipping direkt mit dem Versand beauftragt wird. Laut Verpackungsgesetz ist derjenige, der die Ware erstmals in Umlauf bringt, zur Einhaltung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn auf der Außenverpackung nur der Onlinehändler sichtbar ist. In diesem Fall muss sich der Onlinehändler selbst registrieren und am System beteiligen. Der beauftragte Logistikdienstleister darf dabei nicht als Absender auf der Verpackung erscheinen.

Das europäische Produktsicherheitsrecht, das in Deutschland maßgeblich im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verankert ist, verpflichtet primär Inverkehrbringer von Produkten dazu, für deren sicherheitsrechtliche Konformität zu sorgen. Neben Anforderungen an die Produktgestaltung nach technischen Sicherheitsstandards müssen Inverkehrbringer insbesondere auch die risikominimierende Produktanwendung sicherstellen. Ihnen wird daher ein umfangreiches Pflichtprogramm auferlegt. So viel also zu den Belangen der Händler.

Was für den Kunden allein zählt

Der Händler ist für ihn der alleinige Ansprechpartner, da dieser dem Kunden gegenüber für die korrekte Ausführung des Kaufvertrags und die vereinbarte Produktqualität gemäß § 433 Abs. 1 BGB haftet. Wenn der Kunde eine fehlerhafte Ware vom Dropshipping-Partner erhält oder die Lieferung nicht wie vom Händler versprochen erfolgt, kann der Kunde seine Forderungen direkt an den Händler richten. Dies liegt daran, dass der Lieferant bei der Vertragsausführung als Vertreter des Dropshipping-Händlers agiert. Somit haftet der Händler für Fehler des Lieferanten gegenüber dem Kunden auf Basis des § 278 BGB, als ob es seine eigenen wären.

Ein zusätzliches Problem betrifft das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Dieses Widerrufsrecht greift laut §§ 312g und 355 BGB bereits nach der Willensbekundung in Form der Bestellung! Die Regelung über die maximale Frist für einen Widerruf beginnt jedoch erst mit dem Empfang der Ware durch den Kunden, das muss man wissen und als Kunde auch darauf bestehen. Hier bekommt der Händler allerdings Probleme, wenn er seinerseits bereits beim Lieferanten bestellt hat. Allerdings ist dies sein alleiniges innerbetriebliches Problem (und Geschäftsrisiko), das nicht auf den Kunden umgewälzt werden darf! Nur wenn der Versand durch den Drittanbieter nachweislich bereits erfolgte, greift der Widerruf samt Frist mit dem Empfang der Ware, die dann zurückzusenden ist.

Der Händler muss grundsätzlich die vom Kunden im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgesendete Ware akzeptieren. Dies kann jedoch zu logistischen Herausforderungen führen, wenn der Händler nicht über ausreichende Lagermöglichkeiten oder eine eigene Logistik verfügt. Daher gibt es oft Absprachen zwischen Händlern und Dropshipping-Partnern, bei denen der Dropshipping-Partner das Retourenmanagement übernimmt. Der Händler muss dann in so einem Fall  entscheiden, wohin der Kunde die Ware im Falle eines Widerrufs zurücksenden soll und muss dies in seiner Widerrufsbelehrung auch deutlich klarstellen. Wenn die Ware an eine andere Adresse als die des Händlers zurückgeschickt werden soll, muss diese Adresse in der Widerrufsbelehrung vollständig angegeben werden. Dabei gibt es rechtliche Bedenken, insbesondere wenn der Kunde die Ware auf eigene Kosten in ein anderes Land zurücksenden muss. Es ist fraglich, ob dies für den Verbraucher zumutbar ist, insbesondere wenn er die Ware in ein Land zurücksenden muss, das nicht sein Wohnsitzland ist.

Zusammengfasst muss der Kunde einfach nur wissen und sich dessen auch bewusst sein, dass seine Position gegenüber den Shops mit extensivem Dropshipping besser ist, als er vielleicht auf den ersten Blick denken mag. Solange dieses Geschäftsmodell gut umgesetzt wird, muss man auch den Händler keinen Vorwurf machen, denn es bringt für den Kunden auch mehr Vielfalt mit sich. Alles aus einer Hand kann auch günstiger sein (muss es aber nicht). Nur bei ausgelobten Lieferterminen muss man als Kunde sehr vorsichtig sein, denn hier weist die interne Kette zwischen Händler und den externen Lieferanten immer noch die größten Schwachstellen auf.

 

 

 

 

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DigitalBlizzard

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Im Prinzip ist es eine Form der Kommission, nur dass der Hersteller oder Großhändler die Ware gar nicht an den Händler und dessen Lager ausliefert, sondern das Fulfillment für den Händler übernimmt und ihm quasi nur seine Ware direkt an den Kunden versendet, nachdem der Händler eine Bestellung weiterleitet.
Ich sehe da zwei erhebliche Probleme gerade in Hype Phasen.
Sagen wir mal der eigentliche Großhändler übernimmt das Fulfillment/ Dropshipping für 10 Onlinehändler, hat 20 Smartphones auf Lager, so werden entweder in den 10 Händlershops die volle Lagermenge des Großhändlers angezeigt, oder wenn vereinbart, ein reserviertes Kontingent.
Wenn jetzt parallel in den Händlershops 50 Bestellungen eingehen, verteilt das System automatisch nach dem " wer zuerst kommt, malt zuerst" System die 20 Smartphones auf.
Die restlichen 30 Käufer gehen leer aus.
Wäre es eine Inventursoftware des eigenen Lagers, könnte die in Echtzeit die wirklichen Bestände umsetzen, das funktioniert so eher nicht, da kommt es zu zeitlichen Verzögerungen der echten Bestandsanzeige, was normal nix ausmacht.
Wenn aber HYPE Käufe anstehen, geht dieser Schuss nach hinten los, weil viel Schneller Bestellungen eingehen, als das System zeitlich abgleichen kann.
Was rauskommt haben wir ja gesehen.

Dafür gibt es aber nur drei Lösungen, nämlich entweder einigen sich Händler und Fulfiller auf ein fixes Kontingent das im Lagersystem des Händlers verwaltet werden kann.
Mann legt sich als Händler für solche Hype Produkte tatsächlich ein eigenes Lagerkontingent zu, was zwar den Gewinn minimal schmälert, aber bei solchen UVP Massenverkaufen nicht schmerzhaft sein dürfte.
Oder man weißt den Kunden bei solchen Artikel direkt darauf hin, dass es keinen eigenen Lagerbestand gibt, sondern nur den Bestand im " Außenlager" und einem die Ware gar nicht gehört, man also keinen Rechtsanspruch auf die angegebenen Mengen hat, es also auch zu Verzögerungen kommen kann, oder dazu, dass gar keine Ware kommt.

Eine quasi ähnliche Form kennt man z.B. von Partnershops, Mindfactory / Vibu.
Da wird quasi ein anders gebrandeter Shop Klon erstellt, das Fulfillment bleibt zu 100% beim Lizenzgeber wie in diesem Fall Mindfactory.

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Igor Wallossek

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Oder seinerzeit Alternate und Mix :D

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echolot

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Igor Wallossek

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DigitalBlizzard

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Ja, Mix hatte ich schon ganz verdrängt, sind einige wieder verschwunden.
Ich habe vor 20 Jahren selbst mit Wave über so einen Shop verhandelt, aber letztlich waren die Konditionen nicht zufriedenstellen, die Krümel des Kuchens waren mir klar zu klein.
Conrad hat auch seine Ableger, sich selbst unter anderem Namen als Mitbewerber zu haben ist halt manchmal sinnvoll.

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Deridex

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Stimmt, wobei ich Völkner tatsächlich als günstiger empfinde.

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DigitalBlizzard

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Ja, vor allem haben Voelkner und Digitalo denn optisch ansprechenderen Webshop, gibt aber noch andere, zumindest mit Sortimentsüberschneidungen wie SMDV

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Pokerclock

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Gut, Recht haben und Recht bekommen. So lang ist der Hebel des Kunden nun auch wieder nicht, wenn der Händler sich schlicht quer stellt oder die CallCenter-Strukturen so massiv sind, dass "da oben" nix mehr ankommt. Bei einem 2000 € iPhone kann man den (mitunter mehrjährigen) Rechtsweg verstehen. Bei einem 100 € Artikel überlegt man sich die erste 300 € Anzahlung an den Anwalt sehr gut.

Ich persönlich bin überrascht, dass wir zwar bei Dauerschuldverhältnissen schon einen sogenannten "Kündigungsbutton" haben, aber bei deutlich DEUTLICH häufiger auftretenen Onlinekäufen keine Pflicht für einen "Stornobutton" haben. Und auch sonst keine explizite Regelung existiert wie und wo man denn nun Lagerbestand und Lieferzeit anzugeben hat.

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DigitalBlizzard

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Komm, Onlineshopping ist ja auch noch ein neues Phänomen 😂, so schnell schießen die Preußen nicht. Viele Dinge im Netz haben bis heute keine Klare gesetzliche und europäisch einheitliche Rechtsgrundlage.
Das meiste regeln bisher Präzendensurteile.
Und es braucht eine Europäische, eigentlich sogar internationale Rechtsgrundlage, wenn nämlich der Fulfillment Anbieter oder Großhändler seinen GmbH oder Ltd in Irland, Schweiz oder auch Tschechien etc sitzen hat, dann gelten I.d.R auch die Rechtsgrundlagen des Geschäftssitzes des Vertragslassers.
Alles in allem also für den Endverbraucher höchst schwierig.
Denn der hat seinen Vertrag mit dem Händler bei dem er ein Produkt kauft, dessen Eigentümer oder nur Besitzer der Händler u.U. gar nicht ist.
Daher wäre es dringend erforderlich entsprechend zu kennzeichnen, oder für solche Produkte ein Zustandekommen des Kaufvertrags und damit Zahlung erst bei tatsächlicher Lieferung wirksam werden zu lassen.
Schwierig für den Händler.

Eine Lösung wäre zumindest ein Fest reserviertes Kontingent solcher Artikel für die jeweiligen Händler, das der Fulfiller zusichert.
Dann könnten zumindest echte Verfügbarkeiten in den Händlershops angezeigt werden. Dafür will der Fulfiller aber entweder eine Vorauszahlung oder vergibt schlechtere Einkaufspreise, das will der Händler wiederum nicht.

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Victorbush

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Auch hier wieder vielen Dank für den tollen Hintergrundbericht.
Als quasi reiner Juser denkt man ja immer beiden Onlinehändlern an Lagerhallen a la Tesla Brandenburg.

Und ist das Geld erst mal woanders, ist das Comeback das eigentlich nervige.

Nachdem ich letztens Stress mit einem Windows 11 Code hatte, war ich zumindestens positiv übergerascht, dass meine Kreditkartenzahlung zügig rückabgewickelt war.
Man muss sich auch mal freuen können….

Igor …vielen Dank.

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DigitalBlizzard

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Nagel auf den Kopf getroffen, das Geld ist ja nicht weg, es ist nur woanders.

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Alkbert

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Unter dem Strich ist Dropshipping genau das, was die VW Händler mittlerweile durch den Konzern gezwungen werden, zu betreiben. Der Kunde geht zum Händler, dieser fungiert aber nur noch als Vermittler und VW verkauft (praktisch betrachtet) das Fahrzeug direkt an den Kunden. Nur ist der Hintergrund hier ein Anderer: VW will die Händler entmachten und am liebsten nur noch große Händler mit vielen Filialen beliefern müssen. Aus Macht- und Logistikgründen. Für den Kunden läuft es aber auf das Gleiche hinaus. Hat man Ärger mit dem Auto, muss sich der Händler (quasi im Auftrag von VW) verwinden und verbiegen um Ansprüche abzubügeln. Vertragspartner indes bleibt der Händler. Viel Spaß dem beauftragten Rechtsanwalt.

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echolot

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932 Kommentare 723 Likes

Bitte melden wenn das gute Stück angekommen ist. Der Galaxus Chef hat mittlerweile seinen privaten Fundus bemüht...🤣

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DigitalBlizzard

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Ja klar, der Kunde wird , nicht nur bei VW, mit vermeintlich sofort verfügbaren Neufahrzeugen mit gewünschter Ausstattung, Farbe etc zum Händler gelockt.
Dort angekommen erfährst zuerst mal, dass das Fahrzeug jetzt nicht direkt DA verfügbar ist, sondern irgendwo.
Aber man könne es schnell reservieren und ordern, dann ist es nächste Woche schon da.
Zu den kleineren oder größeren Diskrepanzen zwischen Wunschausstattung oder Farbe fallen dem Verkäufer dann massig Argumente und notfalls ein Rabatt ein.
So wird man am Ende auch auf Verdacht produzierte Modelle los, die irgendwo vor sich hin verrotten.

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DigitalBlizzard

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Ich glaube die Nummer kann sich der Händler nicht erlauben, den "Reservierten Bestand" für Freunde und Familie offenzulegen.
Dann würde der Baum bei den Kunden aber sowas von brennen.

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Victorbush

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437 Kommentare 89 Likes

Sorry, ich bekomme schon wieder den Autothemenausschlag…😂

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DigitalBlizzard

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Spaßverhinderungscoprozessor

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Igor Wallossek

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10,198 Kommentare 18,815 Likes

Nur mal so:
Der Vertrag wurde storniert und das Geld sogar innerhalb weniger Stunden wieder gutgeschrieben. Ich bekam gesteckt, dass vor allem das Video wohl in diversen Abteilungen diskutiert wurde. In DE zieht YT bei manchen Firmen immer noch mehr als eine Webseite. :D

Ich werde mein 13 Pro Max erst einmal weiter nutzen und für die Makros habe ich inzwischen das alte Huwai P30 Pro reaktiviert. Das Ding ist zwar schon reichlich altersmüde (Akku), aber ein paar Stunden hält es noch durch. Es kann leider kein WiFi 6 und der Upload auf das NAS ist schon arg zeitraubend, aber was solls. Da alle Apps soweit runter gelöscht wurden, ist der Speicher mit 256 GB zwar immer noch mickrig, aber reicht erst mal.

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Megaone

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1,746 Kommentare 1,645 Likes

Wie schon geschrieben, Recht haben und recht bekommen sind zweierlei Dinge. Und ob man wegen jedem 50 Euro Rampes die Rechtschutz aktivieren will und ob das Sinn macht, muss jeder selber Entscheiden.

Leider halte ich Rache für eine Tugend und bin ein großer Fan von Kollateralschäden. Das bedeutet, jeder der Shop / Hersteller der mich abfuckt, wird während meiner gesamten Lebenszeit damit immer wieder konfrontiert. Sei es Gigabyte, mit Ihrer Mischung aus Besserwisserei und Überheblichkeit oder Mindfactory, die Kündigungsweltmeister im Bereich Geschäftsverhältnisse wegen eigenem Unvermögen.

Ich haue bei jeder sich bietenden Gelegenheit in die Tasten, ob in Foren, bei Google- oder Trusted - Shop und schreibe denkwürdige Kommentare auf Youtube.

Desweiteren kauft in der Regel keiner aus meinem Bekanntenkreis mehr dort.

Und das zieht mit der Zeit immer weitere Kreise.

Ich produziere definitiv ein X-Faches an Umsatzverlust dessen, was mir an Schäden entstanden.

So geht es doch auch und immerhin hat man im Alter ein kostengünstiges Hobby mit enormen Befriedungspotenziel. ;)

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Danke für die Spende



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About the author

Igor Wallossek

Chefredakteur und Namensgeber von igor'sLAB als inhaltlichem Nachfolger von Tom's Hardware Deutschland, deren Lizenz im Juni 2019 zurückgegeben wurde, um den qualitativen Ansprüchen der Webinhalte und Herausforderungen der neuen Medien wie z.B. YouTube mit einem eigenen Kanal besser gerecht werden zu können.

Computer-Nerd seit 1983, Audio-Freak seit 1979 und seit über 50 Jahren so ziemlich offen für alles, was einen Stecker oder einen Akku hat.

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