Der heutige Artikel bezieht sich auf die beiden bereits veröffentlichten und in der Fußzeile noch einmal verlinkten Artikel über den vergeblichen Kauf eines als lagernd deklarierten Artikels und die darauf folgenden Hürden für den Kunden, die eigentlich gar keine sein dürften, weil hier der Ablauf gesetzlich sehr eindeutig geregelt ist. Da aber die meisten Kunden das Geschäftsmodell hinter solchen Shops wie z.B. Galaxus, Media Markt oder auch Cyberport, Mindfactory & Co. (die Aufzählung wäre endlos) nicht kennen, habe ich mich noch einmal hingesetzt, und die wichtigsten Lehren und Informationen für Euch nach anwaltlicher Beratung zusammengefasst. Es ist wichtig zu wissen, dass dies keine Rechtsauskunft ist, da ich diese weder erbringen kann noch darf. Es ist lediglich eine Aufzählung von Regelungen und Fakten, anhand derer sich jeder selbst ein Bild machen kann. Dabei ist es für den Kunden unerheblich, wie hoch der Anteil selbst gehandelter Ware und der aus dem sogenannten Dropshipping beim jeweiligen Händler ist.
Was bitte ist Dropshipping?
Dropshipping, auch als Direktversand, Streckenhandel oder Fulfillment bekannt, ist ein wachsendes Geschäftsmodell im Online-Handel. Hierbei wird die Ware nicht vom Online-Verkäufer selbst, sondern direkt vom Lieferanten oder Hersteller im Auftrag des Online-Verkäufers an den Endkunden gesendet. Wenn ein Kunde in einem solchen Webshop bestellt, gibt der Webshop-Betreiber die Bestellung an seinen Lieferanten weiter. Dieser lagert, verpackt und sendet die Ware direkt an den Kunden, ohne dass der Online-Händler jemals physischen Kontakt mit der Ware hat. Der Händler hat entweder sein Geschäftsmoell komplett aufs Dropshipping aufgebaut oder er nutzt dieses nur, um risikolos neue Geschäftsfelder zu den bereits bestehenden zu erschließen, bzw. um auch Produkte von Herstellern im Direktverkauf anbieten zu könnn.
Für den Käufer ändert sich nichts: Er kauft wie gewohnt im Online-Shop, schließt den Vertrag mit dem Online-Händler ab und erhält die Ware. Dass die Lieferung von einem anderen Unternehmen und nicht vom Webshop selbst stammt, ist für den Käufer meist nicht erkennbar. Im Grunde ist Dropshipping ein Logistik-Service des zuständigen Lieferanten. Jedoch kann die Trennung von Verkauf und Versand zwischen Online-Händler und Lieferant rechtliche Herausforderungen mit sich bringen, so wie in meinem Fall. Aber das Wichtigste für den Kunden ist:
Beim Dropshipping schließt der Händler direkt Kaufverträge mit den Endkunden ab und geht gleichzeitig vertragliche Bindungen mit dem Lieferanten ein. Der Dropshipping-Händler haftet gegenüber dem Käufer vollständig und kann nur intern gegenüber dem Lieferanten Ansprüche geltend machen, falls dieser Fehler macht.
Pflichten der Online-Händler und nachgeschalteten Lieferanten bzw. Hersteller
Webshop-Betreiber profitieren beim Dropshipping von einer reduzierten Kapitalbindung, da sie die Ware nicht im Voraus kaufen müssen. Erst wenn ein Kunde im Webshop bestellt, wird die Ware vom Lieferanten erworben. Dies spart Lagerkosten und den Aufwand für den Versand. Zudem können Online-Händler ihr Sortiment leichter erweitern, da das Risiko von unverkauften Artikeln minimiert wird. Online-Händler verlieren allerdings damit auch einen nicht unerheblichen Teil der Kontrolle über ihr Geschäft, insbesondere hinsichtlich der Qualität und des Versands der Ware. Die Gewinnspannen können schrumpfen, da der Lieferant für seine Dienstleistungen bezahlt werden muss. Retouren können kompliziert sein, es sei denn, es gibt eine spezielle Vereinbarung mit dem Lieferanten (dazu gleich mehr). Trotzdem müssen Händler eine eigene, wenn auch kleinere, Versandabteilung haben. Ok, das sollten sie zumindest.
Dies alles erfordert ein duales vertragliches System. Ein kritischer Punkt für den Händler ist somit der Vertrag mit dem Dropshipping-Partner. Dieser sollte sowohl Lager- als auch Liefermodalitäten berücksichtigen und typische Risiken abdecken. Ein Problem kann auch sein, dass der Dropshipping-Partner im Ausland ansässig ist, vielleicht sogar außerhalb der EU. Dies wirft Fragen bezüglich der Rechtsordnung und der Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall auf. Obwohl dem Händler Rückgriffsansprüche gegen den Dropshipping-Partner zustehen, kann deren Durchsetzung, insbesondere bei Verträgen mit Unternehmen außerhalb der EU, kompliziert sein. Doch das ist das alleinige Problem des Online-Händlers.
Online-Händler, die im Dropshipping-Modell arbeiten und Produkte direkt über Lieferanten an Kunden versenden, können je nach Modellgestaltung umfangreichen zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sich aus dem harmonisierten Gemeinschaftsrecht ergeben. Besonders relevant sind hier die Anforderungen des Verpackungs-, Produktsicherheitsrechts sowie spezifische Rechtsvorschriften für bestimmte Produktkategorien wie z.B. in unserem Fall Elektrogeräte und Elektronik. Inwiefern Dropshipping-Händler direkt von diesen speziellen Vorschriften betroffen sind, hängt natürlich maßgeblich davon ab, ob die Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU stammen oder von Lieferanten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. Doch eine genauere Auflistung und Erklärung würde an dieser Stelle zu weit führen. Der Kunde muss nur wissen, das hier der Händler fast immer in der Pflicht ist.
Dropshipping ist auch datenschutzrechtlich relevant, da die vom Händler gesammelten Kundendaten für die Vertragsabwicklung an den Lieferanten weitergeleitet werden. Schließlich ist ja der Lieferant für die Zustellung der Bestellung zuständig. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Übermittlung von Kundendaten durch den Dropshipping-Händler an den Lieferanten in der Regel durch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO legitimiert. Dieser Artikel erlaubt Datenverarbeitungen, einschließlich deren Weitergabe, wenn sie exklusiv zur Vertragsabwicklung notwendig sind.
Um Dropshipping im Einklang mit dem Datenschutz durchzuführen, muss zudem gewährleistet sein, dass nur die für die Zustellung unbedingt erforderlichen Daten an den Lieferanten übermittelt werden. In der Regel sind dies nur der Vorname, der Nachname und die Lieferadresse. Für die Übermittlung weiterer Daten, wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, ist in der Regel eine separate datenschutzrechtliche Begründung erforderlich, und im Zweifelsfall ist die vorherige Zustimmung des Kunden notwendig, jedoch sind die Händler nicht verpflichtet, Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit ihnen abzuschließen. Es ist jedoch unerlässlich, dass der Dropshipping-Händler gemäß Art. 13 DSGVO in seiner Datenschutzerklärung transparent über die Weitergabe von Kundendaten an den Lieferanten informiert. Manchmal hilft also bereits der Blick in die Datenschutzerklärung des Händlers, um festszustellen, ob der Händler Droppshipping nutzt oder ausschließlich selbst handelt.
Ein weiterer Aspekt sind verpackungsrechtliche Hürden und Vorschriften. Wenn ein Onlinehändler seine Produkte durch einen externen Dienstleister versenden lässt, ist in der Regel dieser Dienstleister für die Versandverpackung verantwortlich und muss sich entsprechend registrieren und am System beteiligen. Dies kann entweder ein Fulfillmentdienstleister, ein Produzent oder ein Großhändler sein, der im Dropshipping direkt mit dem Versand beauftragt wird. Laut Verpackungsgesetz ist derjenige, der die Ware erstmals in Umlauf bringt, zur Einhaltung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn auf der Außenverpackung nur der Onlinehändler sichtbar ist. In diesem Fall muss sich der Onlinehändler selbst registrieren und am System beteiligen. Der beauftragte Logistikdienstleister darf dabei nicht als Absender auf der Verpackung erscheinen.
Das europäische Produktsicherheitsrecht, das in Deutschland maßgeblich im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verankert ist, verpflichtet primär Inverkehrbringer von Produkten dazu, für deren sicherheitsrechtliche Konformität zu sorgen. Neben Anforderungen an die Produktgestaltung nach technischen Sicherheitsstandards müssen Inverkehrbringer insbesondere auch die risikominimierende Produktanwendung sicherstellen. Ihnen wird daher ein umfangreiches Pflichtprogramm auferlegt. So viel also zu den Belangen der Händler.
Was für den Kunden allein zählt
Der Händler ist für ihn der alleinige Ansprechpartner, da dieser dem Kunden gegenüber für die korrekte Ausführung des Kaufvertrags und die vereinbarte Produktqualität gemäß § 433 Abs. 1 BGB haftet. Wenn der Kunde eine fehlerhafte Ware vom Dropshipping-Partner erhält oder die Lieferung nicht wie vom Händler versprochen erfolgt, kann der Kunde seine Forderungen direkt an den Händler richten. Dies liegt daran, dass der Lieferant bei der Vertragsausführung als Vertreter des Dropshipping-Händlers agiert. Somit haftet der Händler für Fehler des Lieferanten gegenüber dem Kunden auf Basis des § 278 BGB, als ob es seine eigenen wären.
Ein zusätzliches Problem betrifft das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Dieses Widerrufsrecht greift laut §§ 312g und 355 BGB bereits nach der Willensbekundung in Form der Bestellung! Die Regelung über die maximale Frist für einen Widerruf beginnt jedoch erst mit dem Empfang der Ware durch den Kunden, das muss man wissen und als Kunde auch darauf bestehen. Hier bekommt der Händler allerdings Probleme, wenn er seinerseits bereits beim Lieferanten bestellt hat. Allerdings ist dies sein alleiniges innerbetriebliches Problem (und Geschäftsrisiko), das nicht auf den Kunden umgewälzt werden darf! Nur wenn der Versand durch den Drittanbieter nachweislich bereits erfolgte, greift der Widerruf samt Frist mit dem Empfang der Ware, die dann zurückzusenden ist.
Der Händler muss grundsätzlich die vom Kunden im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgesendete Ware akzeptieren. Dies kann jedoch zu logistischen Herausforderungen führen, wenn der Händler nicht über ausreichende Lagermöglichkeiten oder eine eigene Logistik verfügt. Daher gibt es oft Absprachen zwischen Händlern und Dropshipping-Partnern, bei denen der Dropshipping-Partner das Retourenmanagement übernimmt. Der Händler muss dann in so einem Fall entscheiden, wohin der Kunde die Ware im Falle eines Widerrufs zurücksenden soll und muss dies in seiner Widerrufsbelehrung auch deutlich klarstellen. Wenn die Ware an eine andere Adresse als die des Händlers zurückgeschickt werden soll, muss diese Adresse in der Widerrufsbelehrung vollständig angegeben werden. Dabei gibt es rechtliche Bedenken, insbesondere wenn der Kunde die Ware auf eigene Kosten in ein anderes Land zurücksenden muss. Es ist fraglich, ob dies für den Verbraucher zumutbar ist, insbesondere wenn er die Ware in ein Land zurücksenden muss, das nicht sein Wohnsitzland ist.
Zusammengfasst muss der Kunde einfach nur wissen und sich dessen auch bewusst sein, dass seine Position gegenüber den Shops mit extensivem Dropshipping besser ist, als er vielleicht auf den ersten Blick denken mag. Solange dieses Geschäftsmodell gut umgesetzt wird, muss man auch den Händler keinen Vorwurf machen, denn es bringt für den Kunden auch mehr Vielfalt mit sich. Alles aus einer Hand kann auch günstiger sein (muss es aber nicht). Nur bei ausgelobten Lieferterminen muss man als Kunde sehr vorsichtig sein, denn hier weist die interne Kette zwischen Händler und den externen Lieferanten immer noch die größten Schwachstellen auf.
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