Rücktritt
Der Käufer kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auch vom Vertrag zurücktreten. Dies setzt im Normalfall voraus, dass er dem Verkäufer durch Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) gegeben hat. Im unternehmerischen Verkehr bedarf es hier nach wie vor eines zweimaligen Scheiterns der Nacherfüllung, einer Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer oder der erwähnten Unmöglichkeit.
Wie bereits oben erwähnt, gilt dies jedoch seit dem 1.1.2022 im Bereich der Verbraucherverträge nicht mehr. Eine Fristsetzung durch den Verbraucher als Käufer ist insoweit nicht mehr erforderlich, es genügt, dass nach einer Mängelanzeige eine angemessene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hätte.
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Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag umfassend rückabgewickelt, d. h., der Käufer hat die Ware dem Verkäufer zurückzugeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück.
Dabei hat der Verkäufer im Regelfall die Ware beim Käufer auf eigene Kosten abzuholen.